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Was Sie über das Eherecht wissen sollten: 


Die Zugewinngemeinschaft 

Was mein ist, ist nicht Dein!

Vor und zu Beginn der Ehe steht die Liebe im Vordergrund. Geld oder Ehevertrag sind selten ein Thema. Aber es kann nicht Schaden, sich zu informieren, wie es juristisch nach der Heirat mit der Geldverteilung aussieht.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, lebt das Paar nach der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Begriff ist irreführend, denn das, was in der Ehe "dazugewonnen" wird, gehört keineswegs beiden gemeinsam. Vielmehr wird der "Zugewinn" erst bei einer Scheidung berechnet und geteilt. Während der Ehe verfügt jede/r nur über das Geld und das Vermögen, das sie oder er selbst verdient bzw. in die Ehe gebracht hat.

Setzt z.B. die Frau während der Kindererziehung ihre Erwerbstätigkeit aus und hat kein eigenes Einkommen, gehört alles außer den Dingen zu ihrem persönlichen Gebrauch dem Mann. Sie hat auch keinen Anspruch auf Kontovollmacht. Detaillierte Einsicht in seine Einkünfte müßte sie einklagen.

Die Zugewinngemeinschaft bedeutet also während der Ehe eigentlich Gütertrennung.

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Die Unterhaltsverpflichtung 

Das Haushaltsgeld

Eine Frau, die zuhause die Kinder erzieht, nimmt dem Mann die Hälfte dieser Arbeit ab - es sind ja auch seine Kinder. Doch die Hälfte seines Einkommens steht ihr deswegen nicht zu. Sie hat nur Anspruch auf angemessenen Unterhalt.

Welches Haushaltsgeld "angemessen" ist, bestimmt in der Praxis der Ehemann. Der Ehefrau steht außerdem ein Taschengeld in Höhe von 5 bis 10% seines Nettoeinkommens zu. Diese Sachlage kann zum Problem, ja sogar zum Dauerstreit werde, wenn die Ehe nicht mehr harmonisch ist.

Würde der Ehemann zuhause die Familienarbeit leisten, erginge es ihm übrigens genauso.

Daß beide (weiter-)verdienen, kann eine Lösung sein. Diese Lösung wird jedoch in Frage gestellt durch ständige Arbeitsüberlastung, durch nicht vorhandene oder nicht gewünschte Kinderbetreuung außer Haus sowie durch die wirtschaftliche Lage (Erwerbslosigkeit).

Besser wäre, sie vereinbarten in einem Vertrag die gemeinsame Verfügung über das Familieneinkommen.

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Das Bürgerliche Gesetzbuch

Das BGB zum Zugewinn:

§ 1363 (1)
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

§ 1363 (2)
Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erziehlen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Das BGB zur Unterhaltspflicht:

§ 1360
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

§ 1360a (1)
Der angemessene Unterhalt der Familie umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

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Erstellt von R. Kratzberg, am 4. Juli 1998; überarbeitet am 12. März 1999